§ 38 NDSG
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
KI-generierte Zusammenfassung
Verantwortliche im Bereich der Strafverfolgung müssen ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten führen, das unter anderem Angaben zum Verantwortlichen, zu den Verarbeitungszwecken, den betroffenen Personenkategorien und den Datenkategorien enthält. Das Verzeichnis ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
(1)Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten in entsprechender Anwendung des Artikels 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zu erstellen, in das zusätzlich die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufgenommen werden. Artikel 30 Abs. 3 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.