§ 38 NDSG
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
KI-generierte Zusammenfassung
Verantwortliche im Bereich der Strafverfolgung muessen ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstaetigkeiten fuehren, das unter anderem Angaben zum Verantwortlichen, zu den Verarbeitungszwecken, den betroffenen Personenkategorien und den Datenkategorien enthaelt. Das Verzeichnis ist der Aufsichtsbehoerde auf Anfrage zur Verfuegung zu stellen.
(1)1Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten in entsprechender Anwendung des Artikels 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zu erstellen, in das zusätzlich die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufgenommen werden. 2Artikel 30 Abs. 3 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.