§ 56 NDSG
Rechtsschutz bei Untätigkeit der Aufsichtsbehörde
KI-generierte Zusammenfassung
Die betroffene Person hat Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beschwerde nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet oder sie nicht über den Stand oder das Ergebnis informiert. Zuständig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Aufsichtsbehörde. Diese Vorschrift sichert den effektiven Rechtsschutz bei Untätigkeit der Aufsichtsbehörde.
(1)Wenn sich die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nicht mit einer Beschwerde nach § 55 befasst oder die beschwerdeführende Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde, so kann die beschwerdeführende Person gerichtlich dagegen vorgehen. Die Regelungen aus § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes und Artikel 78 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung sind insoweit entsprechend anwendbar.