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NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 56 NDSG

Rechtsschutz bei Untätigkeit der Aufsichtsbehörde

KI-generierte Zusammenfassung

Die betroffene Person hat Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Aufsichtsbehoerde ihre Beschwerde nicht innerhalb von drei Monaten bearbeitet oder sie nicht ueber den Stand oder das Ergebnis informiert. Zustaendig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Aufsichtsbehoerde. Diese Vorschrift sichert den effektiven Rechtsschutz bei Untaetigkeit der Aufsichtsbehoerde.

(1)1Wenn sich die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nicht mit einer Beschwerde nach § 55 befasst oder die beschwerdeführende Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde, so kann die beschwerdeführende Person gerichtlich dagegen vorgehen. 2Die Regelungen aus § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes und Artikel 78 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung sind insoweit entsprechend anwendbar.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28