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NDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 8 NDSG

Beschränkung der Informationspflicht nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung

KI-generierte Zusammenfassung

Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der DSGVO können eingeschränkt werden, wenn die Information die öffentliche Sicherheit gefährden würde, zur Strafverfolgung erforderlich ist oder geheim zu haltende Sachverhalte aufgedeckt würden. Die Vorschrift ermöglicht es öffentlichen Stellen, in bestimmten Konstellationen von der proaktiven Informationserteilung abzusehen.

(1)Die Verantwortlichen können von der Erteilung der Information nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung absehen, soweit und solange
(2)die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
(3)dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder
(4)die Information dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift im öffentlichen Interesse oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2018 S. 66 (VORIS 20600)
Stand:
2024-02-08
Abgerufen:
2026-02-28