§ 8 NDSG
Beschränkung der Informationspflicht nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der DSGVO koennen eingeschraenkt werden, wenn die Information die oeffentliche Sicherheit gefaehrden wuerde, zur Strafverfolgung erforderlich ist oder geheim zu haltende Sachverhalte aufgedeckt wuerden. Die Vorschrift ermoeglicht es oeffentlichen Stellen, in bestimmten Konstellationen von der proaktiven Informationserteilung abzusehen.
(1)Die Verantwortlichen können von der Erteilung der Information nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung absehen, soweit und solange
(2)die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
(3)dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder
(4)die Information dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift im öffentlichen Interesse oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.