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DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 13 DSG NRW

Beschränkung der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzespersonenbezogener Daten betroffenen Personen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679

KI-generierte Zusammenfassung

Die Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen nach Artikel 34 DSGVO kann eingeschränkt werden, wenn die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit, die Strafverfolgung oder geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte gefährden würde. Die Gründe für das Absehen sind zu dokumentieren und die Benachrichtigung nachzuholen, sobald die Gründe entfallen.

(1)Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
(2)1. die Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
(3)2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder
(4)3. die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28