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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 47 DSG NRW

Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

KI-generierte Zusammenfassung

Der Verantwortliche im Bereich der Strafverfolgung hat allgemeine Informationen über die Datenverarbeitung in leicht zugänglicher Form bereitzustellen, insbesondere über die Zwecke, den Verantwortlichen und die Betroffenenrechte. Diese Transparenzpflicht dient der Information der Öffentlichkeit über die Datenverarbeitung durch Sicherheitsbehörden.

(1)Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
(2)1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
(3)2. die im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
(4)3. die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
(5)4. das Recht nach § 60, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
(6)5. die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28