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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 43 DSG NRW

Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen

KI-generierte Zusammenfassung

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung ist so weit wie moeglich zwischen Tatsachen und persoenlichen Einschaetzungen zu unterscheiden. Diese Pflicht dient der Qualitaetssicherung der Daten und soll verhindern, dass subjektive Bewertungen als gesicherte Erkenntnisse behandelt werden.

(1)Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28