Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 26 DSG NRW

Zuständigkeit

KI-generierte Zusammenfassung

Die oder der Landesbeauftragte fuer Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehoerde im Sinne der DSGVO fuer den Anwendungsbereich des DSG NRW und zugleich Aufsichtsbehoerde fuer nichtoeffentliche Stellen nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Sie oder er darf neben dem Amt keine andere besoldete Taetigkeit oder Beruf ausueben.

(1)Als Aufsichtsbehörde überwacht die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Für nicht-öffentliche Stellen und solche im Sinne von § 5 Absatz 5 ist sie oder er Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28