§ 26 DSG NRW
Zuständigkeit
KI-generierte Zusammenfassung
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO für den Anwendungsbereich des DSG NRW und zugleich Aufsichtsbehörde für nichtöffentliche Stellen nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Sie oder er darf neben dem Amt keine andere besoldete Tätigkeit oder Beruf ausüben.
(1)Als Aufsichtsbehörde überwacht die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Für nicht-öffentliche Stellen und solche im Sinne von § 5 Absatz 5 ist sie oder er Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.