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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 54 DSG NRW

Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung derVerarbeitung

KI-generierte Zusammenfassung

Personenbezogene Daten im Bereich der Strafverfolgung sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind, und zu loeschen, wenn sie fuer den Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Vor der Loeschung sind archivrechtliche Anbietungspflichten zu beachten, und die Einschraenkung der Verarbeitung tritt unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle der Loeschung.

(1)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(3)§ 50 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Sind unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden, ist dies dem Empfänger mitzuteilen.
(4)Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschungsfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28