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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 35 DSG NRW

Anwendungsbereich

KI-generierte Zusammenfassung

Dieser Teil des DSG NRW regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zustaendige Behoerden zum Zweck der Verhuetung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Er setzt die JI-Richtlinie um und gilt fuer die Polizei, Staatsanwaltschaft und andere mit der Strafverfolgung betraute Stellen in Nordrhein-Westfalen.

(1)Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
(2)1. die Behörden der Polizei,
(3)2. die Gerichte in Strafsachen und die Staatsanwaltschaften,
(4)3. die Strafvollstreckungs- und Justizvollzugsbehörden,
(5)4. die Behörden des Maßregelvollzugs und
(6)5. die Behörden der Finanzverwaltung
(7)im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Strafvollstreckung. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
(8)Für Ordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Teils, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden sowie Sanktionen vollstrecken.
(9)Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28