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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 39 DSG NRW

Verarbeitung zu einem anderen Zweck als dem Erhebungszweck

KI-generierte Zusammenfassung

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen als dem Erhebungszweck ist im Bereich der Strafverfolgung zulässig, wenn es sich um einen Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten handelt und die Verarbeitung erforderlich und verhältnismässig ist. Für andere Zwecke ist eine Rechtsgrundlage erforderlich.

(1)Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben worden sind, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen solchen in § 35 genannten Zweck handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 35 nicht genannten Zweck, ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28