§ 41 DSG NRW
Datengeheimnis
KI-generierte Zusammenfassung
Allen Personen, die bei oeffentlichen Stellen im Bereich der Strafverfolgung Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, diese zu anderen als den zur Aufgabenerfuellung gehoerenden Zwecken zu verarbeiten. Dieses Datengeheimnis gilt auch nach Beendigung der Taetigkeit fort, und die Beschaeftigten sind entsprechend zu belehren und zu verpflichten.
(1)Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren.