§ 32 DSG NRW
Geldbußen
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Verhängung von Geldbußen gegen öffentliche Stellen. Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden Geldbußen nach Artikel 83 DSGVO nicht verhängt. Damit wird die besondere Stellung öffentlicher Stellen berücksichtigt, die ohnehin der Rechtsaufsicht unterliegen.
(1)Geldbußen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 4 verhängt werden.