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DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 32 DSG NRW

Geldbußen

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Verhaengung von Geldbussen gegen oeffentliche Stellen. Gegen Behoerden und sonstige oeffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbaende werden Geldbussen nach Artikel 83 DSGVO nicht verhaengt. Damit wird die besondere Stellung oeffentlicher Stellen beruecksichtigt, die ohnehin der Rechtsaufsicht unterliegen.

(1)Geldbußen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 4 verhängt werden.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28