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DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 34 DSG NRW

Straftaten

KI-generierte Zusammenfassung

Wer die in der Ordnungswidrigkeitenvorschrift genannten Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schaedigungsabsicht begeht, macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, wobei die betroffene Person, der Verantwortliche und die Aufsichtsbehoerde antragsberechtigt sind.

(1)Wer in Ausübung seiner Tätigkeit für eine öffentliche Stelle einen der in § 33 Absatz 1 genannten Verstöße gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(3)Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(4)Teil 3Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
(5)Allgemeine Bestimmungen
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28