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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 71 DSG NRW

Einschränkung von Grundrechten

KI-generierte Zusammenfassung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis werden durch dieses Gesetz eingeschraenkt. Diese ausdrueckliche Benennung der eingeschraenkten Grundrechte ist verfassungsrechtlich erforderlich und macht die Eingriffsgrundlagen transparent.

(1)Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen eingeschränkt.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28