§ 45 DSG NRW
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung duerfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Aufgabenerfuellung unbedingt erforderlich ist und geeignete Garantien vorgesehen sind. Als Garantien kommen insbesondere Zugangsbeschraenkungen, Pseudonymisierung und Protokollierung in Betracht.
(1)Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(2)Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere solche des § 15 sein.