§ 68 DSG NRW
Schadensersatz
KI-generierte Zusammenfassung
Fuegt eine oeffentliche Stelle im Bereich der Strafverfolgung einer betroffenen Person durch rechtswidrige Datenverarbeitung einen Schaden zu, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung umfasst auch immaterielle Schaeden. Der Verantwortliche wird von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er fuer den schadensverursachenden Umstand nicht verantwortlich ist.
(1)Wird der betroffenen Person durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist der Träger der verantwortlichen Stelle ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
(2)Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3)Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4)Auf eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch die betroffene Person sind die §§ 254 und 839 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(5)Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.