§ 23 DSG NRW
Begnadigungsverfahren
KI-generierte Zusammenfassung
In Begnadigungsverfahren duerfen die zustaendigen Stellen alle fuer die Begnadigung erforderlichen personenbezogenen Daten einschliesslich besonderer Kategorien verarbeiten. Die Informationspflichten und das Auskunftsrecht nach der DSGVO finden dabei keine Anwendung. Diese Regelung traegt der besonderen Vertraulichkeit des Begnadigungsverfahrens Rechnung.
(1)In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(2)In Begnadigungsverfahren finden nur Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.
(3)Pflichten des Verantwortlichen