§ 21 DSG NRW
Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2016/679
KI-generierte Zusammenfassung
Fuer Verarbeitungen personenbezogener Daten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, sind die Bestimmungen der DSGVO und des DSG NRW entsprechend anzuwenden. Diese Erweiterung stellt sicher, dass auch ausserhalb des Unionsrechts liegende Verarbeitungsvorgaenge einem einheitlichen Datenschutzstandard unterliegen.
(1)Auf die Regelungen dieses Abschnitts findet abweichend von der Regelung in § 5 Absatz 8 die Verordnung (EU) 2016/679 grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, soweit nicht die Vorschriften dieses Abschnitts die Anwendung einzelner Vorschriften vorsehen.