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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 29 DSG NRW

Beschwerderecht nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679

KI-generierte Zusammenfassung

Betroffene Personen koennen eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehoerde einreichen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer Daten gegen Datenschutzrecht verstoesst. Die Aufsichtsbehoerde hat die betroffene Person ueber den Fortgang und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und auf die Moeglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen.

(1)Jeder kann sich gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Durch die Anrufung der oder des Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen. Bei der Ausübung des Beschwerderechts durch Beschäftigte öffentlicher Stellen muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28