§ 40 DSG NRW
Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken
KI-generierte Zusammenfassung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken ist im Bereich der Strafverfolgung zulässig, wenn geeignete Garantien für die Rechte der betroffenen Personen bestehen. Die Daten sind möglichst früh zu anonymisieren und das Ergebnis darf ohne Einwilligung keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen ermöglichen.
(1)Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 35 genannten Zwecke in wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen sind. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.