§ 7 DSG NRW
Erhebung personenbezogener Daten bei dritten Personen und nicht-öffentlichen Stellen
KI-generierte Zusammenfassung
Werden personenbezogene Daten bei Dritten oder nichtoeffentlichen Stellen erhoben, ist die erhebende Stelle auf Verlangen ueber den Erhebungszweck zu informieren. Bei gesetzlicher Auskunftspflicht ist auf diese hinzuweisen, andernfalls auf die Freiwilligkeit der Angaben. Die Vorschrift dient der Transparenz gegenueber Datenquellen bei der Dritterhebung.
(1)Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so hat die oder der Erhebende diese auf Verlangen über den Erhebungszweck zu informieren, soweit dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die sie zur Auskunft verpflichtet, ist die dritte Person beziehungsweise die nicht-öffentliche Stelle auf diese Vorschrift, anderenfalls auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.