§ 4 DSG NRW
Begriffsbestimmung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift definiert ergaenzend zu Artikel 4 DSGVO den Begriff des Anonymisierens als Veraendern personenbezogener Daten dergestalt, dass sie nicht mehr oder nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand einer bestimmten Person zugeordnet werden koennen. Diese Definition konkretisiert den in der DSGVO nicht ausdruecklich definierten Standard fuer die Anonymisierung.
(1)Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.