§ 4 DSG NRW
Begriffsbestimmung
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift definiert ergänzend zu Artikel 4 DSGVO den Begriff des Anonymisierens als Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass sie nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Diese Definition konkretisiert den in der DSGVO nicht ausdrücklich definierten Standard für die Anonymisierung.
(1)Ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 bezeichnet der Ausdruck „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.