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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 2 DSG NRW

Sicherstellung des Datenschutzes

KI-generierte Zusammenfassung

Die obersten Landesbehoerden, Gemeinden, Gemeindeverbaende und sonstige juristische Personen des oeffentlichen Rechts haben jeweils fuer ihren Bereich die Ausfuehrung der DSGVO, des DSG NRW sowie anderer Datenschutzvorschriften sicherzustellen. Diese Organisationspflicht verankert die Eigenverantwortung jeder oeffentlichen Stelle fuer den Datenschutz.

(1)Die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform haben jeweils für ihren Bereich die Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28