§ 69 DSG NRW
Straf- und Bußgeldvorschriften
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Straf- und Bussgeldvorschriften des DSG NRW. Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt personenbezogene Daten verarbeitet, und strafbar macht sich, wer dies gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht tut. Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft und nur auf Antrag verfolgt.
(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 35 finden die §§ 33 und 34 entsprechende Anwendung.
(2)Übergangsvorschrift, Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten