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DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 59 DSG NRW

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an dieAufsichtsbehörde

KI-generierte Zusammenfassung

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung sind der Aufsichtsbehoerde unverzueglich, moeglichst innerhalb von 72 Stunden, zu melden. Die Meldung muss die Art der Verletzung, die betroffenen Datenkategorien und Personenanzahl, die voraussichtlichen Folgen sowie die ergriffenen Gegenmassnahmen beschreiben.

(1)Das Verfahren zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 findet entsprechende Anwendung. Soweit die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten personenbezogene Daten betrifft, die von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, sind die in Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen dem Verantwortlichen des Mitgliedstaats unverzüglich zu übermitteln. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in § 54 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung verwendet werden.
(2)Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28