§ 14 DSG NRW
Beschränkung des Widerspruchsrechts
KI-generierte Zusammenfassung
Das Widerspruchsrecht der betroffenen Person kann eingeschraenkt werden, wenn ein zwingendes oeffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Die Vorschrift stellt sicher, dass oeffentliche Stellen ihre gesetzlichen Pflichten auch gegen den Widerspruch betroffener Personen erfuellen koennen.
(1)Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
(2)Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen