§ 53 DSG NRW
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
KI-generierte Zusammenfassung
Verantwortliche im Bereich der Strafverfolgung müssen ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten führen. Das Verzeichnis muss unter anderem Angaben zum Verantwortlichen, zu den Verarbeitungszwecken und den Datenkategorien enthalten und ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
(1)Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls deren Vertreter haben ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Artikel 30 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Verzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind, sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufzunehmen sind.