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DATUREXDatenschutz-Gesetze
DSG NRW — Inhaltsverzeichnis

§ 53 DSG NRW

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

KI-generierte Zusammenfassung

Verantwortliche im Bereich der Strafverfolgung muessen ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstaetigkeiten fuehren. Das Verzeichnis muss unter anderem Angaben zum Verantwortlichen, zu den Verarbeitungszwecken und den Datenkategorien enthalten und ist der Aufsichtsbehoerde auf Anfrage zur Verfuegung zu stellen.

(1)Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls deren Vertreter haben ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Artikel 30 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Verzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind, sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufzunehmen sind.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/25052018-datenschutzgesetz-nordrhein-westfalen-dsg-nrw/
Fundstelle:
GV. NRW. 2018 S. 218
Stand:
2024-06-11
Abgerufen:
2026-02-28