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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 1 BlnDSG

Zweck

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift legt den Zweck des Berliner Datenschutzgesetzes fest. Es trifft ergaenzende und abweichende Regelungen zur DSGVO und setzt zudem die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz bei der Strafverfolgung um. Das Gesetz gliedert sich in fuenf Teile, die gemeinsame Bestimmungen, DSGVO-Durchfuehrungsbestimmungen, JI-Richtlinien-Bestimmungen, besondere Verarbeitungssituationen und Schlussvorschriften regeln.

(1)Dieses Gesetz trifft in den Teilen 1 und 2 sowohl ergänzende als auch abweichende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Darüber hinaus erfolgt in den Teilen 1 und 3 dieses Gesetzes die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9).
(3)In den Teilen 1 und 4 trifft dieses Gesetz Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die weder in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 noch der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen. zur Einzelansicht § 1
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28