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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 27 BlnDSG

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Die Benachrichtigung kann ueber die in der DSGVO genannten Ausnahmen hinaus unterbleiben, wenn sie die oeffentliche Sicherheit gefaehrden, Geheimhaltungspflichten verletzen oder die Strafverfolgung beeintraechtigen wuerde. Die Gruende fuer das Absehen sind zu dokumentieren.

(1)personenbezogener Daten betroffenen Person Ergänzend zu Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 23 Absatz 1 für die Verpflichtung des Verantwortlichen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person zu benachrichtigen, entsprechend. zur Einzelansicht § 27 Kapitel 5 Sanktionen
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28