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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 40 BlnDSG

Gemeinsames Verfahren und automatisiertes Verfahren auf Abruf

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt gemeinsame Verfahren und automatisierte Abrufverfahren im Bereich der Strafverfolgung. Es wird auf die Regelungen fuer den allgemeinen Bereich verwiesen, wobei die spezifischen Bestimmungen der JI-Richtlinie-Umsetzung an die Stelle der DSGVO-Vorschriften treten. Zudem findet die Regelung zur Verantwortlichkeit bei Uebermittlungen Anwendung.

(1)Die Vorschrift des § 21 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass § 49 an die Stelle des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt. Zudem findet § 16 Absatz 2 Anwendung. zur Einzelansicht § 40 Kapitel 3 Rechte der betroffenen Person
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28