§ 40 BlnDSG
Gemeinsames Verfahren und automatisiertes Verfahren auf Abruf
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt gemeinsame Verfahren und automatisierte Abrufverfahren im Bereich der Strafverfolgung. Es wird auf die Regelungen fuer den allgemeinen Bereich verwiesen, wobei die spezifischen Bestimmungen der JI-Richtlinie-Umsetzung an die Stelle der DSGVO-Vorschriften treten. Zudem findet die Regelung zur Verantwortlichkeit bei Uebermittlungen Anwendung.
(1)Die Vorschrift des § 21 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass § 49 an die Stelle des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt. Zudem findet § 16 Absatz 2 Anwendung. zur Einzelansicht § 40 Kapitel 3 Rechte der betroffenen Person