Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 54 BlnDSG

Zusammenarbeit mit der oder dem Berliner

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit öffentlicher Stellen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Bereich der Strafverfolgung. Die öffentlichen Stellen sind zur Unterstützung verpflichtet und müssen insbesondere Auskünfte erteilen und Zutritt zu den Diensträumen gewähren. Einschränkungen bestehen nur bei Gefährdung der Sicherheit des Bundes oder eines Landes.

(1)Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Der Verantwortliche hat mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. zur Einzelansicht § 54
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28