§ 54 BlnDSG
Zusammenarbeit mit der oder dem Berliner
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit oeffentlicher Stellen mit der oder dem Berliner Beauftragten fuer Datenschutz und Informationsfreiheit im Bereich der Strafverfolgung. Die oeffentlichen Stellen sind zur Unterstuetzung verpflichtet und muessen insbesondere Auskuenfte erteilen und Zutritt zu den Diensträumen gewaehren. Einschraenkungen bestehen nur bei Gefaehrdung der Sicherheit des Bundes oder eines Landes.
(1)Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Der Verantwortliche hat mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. zur Einzelansicht § 54