§ 54 BlnDSG
Zusammenarbeit mit der oder dem Berliner
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit öffentlicher Stellen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Bereich der Strafverfolgung. Die öffentlichen Stellen sind zur Unterstützung verpflichtet und müssen insbesondere Auskünfte erteilen und Zutritt zu den Diensträumen gewähren. Einschränkungen bestehen nur bei Gefährdung der Sicherheit des Bundes oder eines Landes.
(1)Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Der Verantwortliche hat mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. zur Einzelansicht § 54