§ 70 BlnDSG
Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften für den Bereich der Strafverfolgung. Es wird auf die entsprechenden Sanktionsvorschriften des allgemeinen Teils verwiesen, die auch für Verarbeitungen im Rahmen von Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gelten. Damit wird eine einheitliche Sanktionierung von Datenschutzverstößen sichergestellt.
(1)Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 findet § 29 entsprechende Anwendung. zur Einzelansicht § 70 Teil 4 Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680