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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 70 BlnDSG

Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften fuer den Bereich der Strafverfolgung. Es wird auf die entsprechenden Sanktionsvorschriften des allgemeinen Teils verwiesen, die auch fuer Verarbeitungen im Rahmen von Verhuetung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gelten. Damit wird eine einheitliche Sanktionierung von Datenschutzverstoessen sichergestellt.

(1)Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 findet § 29 entsprechende Anwendung. zur Einzelansicht § 70 Teil 4 Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28