Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 8 BlnDSG

Zuständigkeit

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Zustaendigkeit der oder des Berliner Beauftragten fuer Datenschutz und Informationsfreiheit. Sie oder er ist Aufsichtsbehoerde fuer alle oeffentlichen Stellen des Landes Berlin und zugleich nach dem Bundesdatenschutzgesetz fuer nichtoeffentliche Stellen zustaendig. Die Zustaendigkeit erstreckt sich nicht auf Gerichte, soweit sie in richterlicher Unabhaengigkeit taetig werden.

(1)Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Stellen des Landes Berlin.
(2)Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlicher Stellen, soweit diese am Wettbewerb teilnehmen.
(3)Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit oder über die vom Rechnungshof in unabhängiger Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen personenbezogener Daten. zur Einzelansicht § 8
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28