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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 63 BlnDSG

Vertrauliche Meldung von Verstößen

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift verpflichtet den Verantwortlichen im Bereich der Strafverfolgung, die vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen zu ermöglichen. Es muss ein Verfahren geschaffen werden, über das Verstöße gegen Datenschutzvorschriften vertraulich gemeldet werden können. Dies dient der internen Aufdeckung und Behebung von Datenschutzproblemen.

(1)Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. zur Einzelansicht § 63 Kapitel 5 Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28