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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 28 BlnDSG

Geldbußen

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift bestimmt, dass gegen oeffentliche Stellen Berlins keine Geldbussen verhaengt werden. Dies gilt fuer alle oeffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes sowie fuer Stellen, die den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen. Die Vorschrift ergaenzt die Oeffnungsklausel der DSGVO zugunsten des oeffentlichen Bereichs.

(1)Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 sowie Stellen, die nach § 2 Absatz 3 den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, werden keine Geldbußen verhängt. zur Einzelansicht § 28
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28