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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 28 BlnDSG

Geldbußen

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift bestimmt, dass gegen öffentliche Stellen Berlins keine Geldbußen verhängt werden. Dies gilt für alle öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes sowie für Stellen, die den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen. Die Vorschrift ergänzt die Öffnungsklausel der DSGVO zugunsten des öffentlichen Bereichs.

(1)Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 sowie Stellen, die nach § 2 Absatz 3 den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, werden keine Geldbußen verhängt. zur Einzelansicht § 28
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28