§ 58 BlnDSG
Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift verpflichtet den Verantwortlichen im Bereich der Strafverfolgung, bei der Verarbeitung soweit wie moeglich zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere Verdaechtige, Beschuldigte, Verurteilte, Opfer, Zeugen und Kontaktpersonen. Die Unterscheidung dient der verhaeltnismaessigen und zielgerichteten Datenverarbeitung.
(1)Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien: 1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben, 2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden, 3. strafrechtlich Verurteilte, 4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und 5. andere Personen im Zusammenhang mit einer Straftat oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen. zur Einzelansicht § 58