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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 12 BlnDSG

Tätigkeitsbericht

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt den Taetigkeitsbericht der oder des Berliner Beauftragten. Es ist ein Jahresbericht zu erstellen, der eine Liste der Arten gemeldeter Verstoesse und getroffener Massnahmen enthalten kann. Der Bericht wird dem Abgeordnetenhaus und dem Senat uebermittelt und der Oeffentlichkeit sowie der Europaeischen Kommission zugaenglich gemacht.

(1)Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit übermittelt den Bericht dem Abgeordnetenhaus und dem Senat und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.
(2)Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus zu dem Tätigkeitsbericht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Vorlage eine Stellungnahme vor, soweit der Tätigkeitsbericht seinen Zuständigkeitsbeziehungsweise Verantwortungsbereich betrifft. zur Einzelansicht § 12
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28