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BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 20 BlnDSG

Videoüberwachung

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt die Videoueberwachung oeffentlich zugaenglicher Raeume durch oeffentliche Stellen in Berlin. Die Verarbeitung ist zulaessig zur Erfuellung oeffentlicher Aufgaben oder zur Wahrnehmung des Hausrechts, wenn keine ueberwiegenden schutzwuerdigen Interessen entgegenstehen. Ueberwachte Bereiche muessen gekennzeichnet werden, und die Aufzeichnungen unterliegen strikter Zweckbindung und Loeschpflicht.

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Räumen mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
(2)Videoüberwachte Bereiche sind so zu kennzeichnen, dass Personen vor dem Betreten über den Umstand der Videoüberwachung sowie über den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen informiert werden.
(3)Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Räumen des öffentlichen Personennahverkehrs gilt abweichend von Absatz 3, dass 1. sie für einen anderen Zweck nur verarbeitet werden dürfen, soweit dies für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, und 2. für diesen Zweck ihre Übermittlung ausschließlich an die Polizei Berlin und an die Strafverfolgungsbehörden zulässig ist. Der Verantwortliche hat durch ein mit der Polizei Berlin abzustimmendes Sicherheitskonzept zu gewährleisten, dass Aufzeichnungen spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden, sofern deren Speicherung nicht für einen der Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 erforderlich ist.
(5)Unbeschadet der Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung auf Grund anderer Vorschriften sind nach Absatz 1 erhobene personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer weiteren Speicherung entgegenstehen. zur Einzelansicht § 20
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28