§ 3 BlnDSG
Verarbeitung personenbezogener Daten
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift bildet die allgemeine Rechtsgrundlage fuer die Verarbeitung personenbezogener Daten durch oeffentliche Stellen ausserhalb des Anwendungsbereichs der JI-Richtlinie. Die Verarbeitung ist zulaessig, wenn sie zur Aufgabenerfuellung oder Ausuebung oeffentlicher Gewalt erforderlich ist und schutzwuerdige Belange der betroffenen Personen nicht ueberwiegen. Dabei sind Art der Daten, Verarbeitungszweck, Personenkreis und Art der Verarbeitung zu beruecksichtigen.
(1)Außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/680 ist die nicht in besonderen Rechtsvorschriften geregelte Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist und 1. schutzwürdige Belange der betroffenen Personen wegen der Kategorien der personenbezogenen Daten, wegen der Zwecke der Verarbeitung, wegen der Dauer der Verarbeitung oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht entgegenstehen oder 2. Bundesrecht vollzogen wird und dieses die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht abschließend regelt. zur Einzelansicht § 3 Kapitel 3 Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen