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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 59 BlnDSG

Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift verpflichtet den Verantwortlichen im Bereich der Strafverfolgung, bei der Verarbeitung soweit wie moeglich zwischen Tatsachen und persoenlichen Einschaetzungen zu unterscheiden. Beurteilungen, die auf persoenlichen Einschaetzungen beruhen, sollen als solche gekennzeichnet werden. Dies dient der Qualitaetssicherung und Zuverlaessigkeit der verarbeiteten Daten.

(1)Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen. zur Einzelansicht § 59
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28