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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 71 BlnDSG

Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten fuer oeffentliche Auszeichnungen und Ehrungen ausserhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO und der JI-Richtlinie. Zur Vorbereitung duerfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden. Eine Zweckentfremdung ist nur mit Einwilligung zulaessig, und auf Antrag ist Auskunft zu erteilen.

(1)Zur Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Auszeichnungen oder Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen sowie die von ihnen besonders beauftragten Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Die Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(2)Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.
(3)Die Artikel 13, 14, 15 und 19 der Verordnung (EU) 2016/679 sind nicht anzuwenden. zur Einzelansicht § 71 Teil 5 Schlussvorschrift
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28