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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 49 BlnDSG

Gemeinsam Verantwortliche

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt die gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Gemeinsam Verantwortliche muessen ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in einer transparenten Vereinbarung festlegen. Daraus muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachkommt und wie betroffene Personen ihre Rechte ausueben koennen.

(1)Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen. zur Einzelansicht § 49
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28