§ 72 BlnDSG
Übergangsvorschriften
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Uebergangsvorschrift regelt den Uebergang zum neuen Datenschutzrecht. Vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme mussten spaetestens bis zum 6. Mai 2023 mit den Protokollierungspflichten in Einklang gebracht werden. Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Amt befindliche Berliner Beauftragte gilt als ordnungsgemaess ernannt.
(1)Vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind in Ausnahmefällen, in denen dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, spätestens bis zum 6. Mai 2023 mit § 62 Absatz 1 und 2 in Einklang zu bringen.
(2)Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ernannt. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt. Die Amtszeit gilt nach § 9 Absatz 3 Satz 1 als zum 28. Januar 2016 begonnen. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht. zur Einzelansicht § 72