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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 47 BlnDSG

Rechtsschutz gegen Entscheidungen oder bei Untätigkeit

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen oder bei Untaetigkeit der oder des Berliner Beauftragten fuer Datenschutz und Informationsfreiheit. Betroffene Personen koennen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn die Aufsichtsbehoerde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder nicht innerhalb von drei Monaten informiert. Fuer Klagen ist das Verwaltungsgericht Berlin zustaendig.

(1)der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(2)Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine sie betreffende verbindliche Entscheidung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgehen.
(3)Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit einer Beschwerde nach § 46 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. zur Einzelansicht § 47 Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28