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BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 47 BlnDSG

Rechtsschutz gegen Entscheidungen oder bei Untätigkeit

KI-generierte Zusammenfassung

Diese Vorschrift regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen oder bei Untätigkeit der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Betroffene Personen können gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn die Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder nicht innerhalb von drei Monaten informiert. Für Klagen ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

(1)der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(2)Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine sie betreffende verbindliche Entscheidung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgehen.
(3)Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit einer Beschwerde nach § 46 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. zur Einzelansicht § 47 Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28