§ 61 BlnDSG
Berichtigung und Löschung personenbezogener
KI-generierte Zusammenfassung
Diese Vorschrift regelt die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung aus Sicht des Verantwortlichen im Bereich der Strafverfolgung. Unrichtige Daten sind zu berichtigen, unrechtmässig verarbeitete Daten zu löschen, und in bestimmten Fällen tritt die Einschränkung an die Stelle der Löschung. Bei Übermittlungen an andere Stellen sind diese über Berichtigungen, Löschungen und Einschränkungen zu informieren.
(1)Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
(2)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind und unvollständige Daten zu vervollständigen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(3)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(4)§ 44 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Sind unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden, ist auch dies dem Empfänger mitzuteilen.
(5)Unbeschadet von in Rechtsvorschriften festgesetzten Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. zur Einzelansicht § 61