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BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 25 BlnDSG

Recht auf Löschung

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift regelt das Recht auf Löschung im Zusammenhang mit archivrechtlichen Pflichten. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn das öffentliche Archiv die angebotenen Unterlagen als nicht archivwürdig ablehnt oder nicht fristgerecht über die Archivwürdigkeit entscheidet. Dies stellt sicher, dass archivrechtliche Anbietungspflichten dem Löschungsrecht vorgehen.

(1)Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn die Übernahme der angebotenen Unterlagen von dem öffentlichen Archiv als nicht archivwürdig abgelehnt oder wenn nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 Satz 2 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96) bestimmten Frist nach dem Angebot keine Entscheidung über die Archivwürdigkeit getroffen wurde. Soweit eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 die Verpflichtung des Verantwortlichen, die Unterlagen unverzüglich dem öffentlichen Archiv anzubieten. zur Einzelansicht § 25 Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28