§ 18 BlnDSG
Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Verarbeitung personenbezogener Beschaeftigtendaten durch oeffentliche Stellen. Es wird auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verwiesen, die fuer den Beschaeftigungsdatenschutz im oeffentlichen Bereich Berlins ergaenzend gelten. Dies umfasst insbesondere die Regelungen zur Einwilligung, besonderen Datenkategorien und automatisierten Einzelentscheidungen.
(1)Verarbeiten öffentliche Stellen personenbezogene Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, gelten in Ergänzung zur Verordnung (EU) 2016/679 §§ 26, 32 bis 37, 41, 43 und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. zur Einzelansicht § 18