§ 18 BlnDSG
Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten durch öffentliche Stellen. Es wird auf die entsprechenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verwiesen, die für den Beschäftigungsdatenschutz im öffentlichen Bereich Berlins ergänzend gelten. Dies umfasst insbesondere die Regelungen zur Einwilligung, besonderen Datenkategorien und automatisierten Einzelentscheidungen.
(1)Verarbeiten öffentliche Stellen personenbezogene Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, gelten in Ergänzung zur Verordnung (EU) 2016/679 §§ 26, 32 bis 37, 41, 43 und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. zur Einzelansicht § 18