§ 46 BlnDSG
Anrufung der oder des Berliner Beauftragten
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift regelt die Anrufung der oder des Berliner Beauftragten fuer Datenschutz und Informationsfreiheit im Bereich der Strafverfolgung. Jede betroffene Person kann sich mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehoerde wenden, wenn sie sich in ihren Datenschutzrechten verletzt sieht. Die Aufsichtsbehoerde hat die betroffene Person ueber den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten.
(1)für Datenschutz und Informationsfreiheit
(2)Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen zu den in § 30 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 47 hinzuweisen.
(3)Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde des Bundes, eines anderen Landes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten. zur Einzelansicht § 46