Externen Datenschutzbeauftragten gesucht?DATUREX GmbH Dresden
DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 16 BlnDSG

Verantwortlichkeit bei der Übermittlung personenbezogener Daten

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift klaert die Verantwortlichkeit bei der Uebermittlung personenbezogener Daten. Bei Uebermittlungen auf Ersuchen einer oeffentlichen Stelle traegt diese die Verantwortung, die uebermittelnde Stelle prueft nur, ob das Ersuchen im Aufgabenrahmen liegt. Bei automatisierten Abrufverfahren traegt die abrufende Stelle die Verantwortung fuer den einzelnen Abruf.

(1)Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung. Die übermittelnde Stelle hat lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht. Die ersuchende Stelle hat in dem Ersuchen die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
(2)Erfolgt die Übermittlung durch ein automatisiertes Verfahren auf Abruf nach § 21, trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die übermittelnde Stelle gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. zur Einzelansicht § 16 Kapitel 2 Besondere Verarbeitungssituationen
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28