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DATUREXDatenschutz-Gesetze
BlnDSG — Inhaltsverzeichnis

§ 38 BlnDSG

Datengeheimnis

KI-generierte Zusammenfassung

Die Vorschrift begruendet das Datengeheimnis fuer alle mit Datenverarbeitung befassten Personen im Bereich der Strafverfolgung. Die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt, und die Beschaeftigten sind bei Aufnahme ihrer Taetigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Taetigkeit fort.

(1)Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. zur Einzelansicht § 38
Quelle:
https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_!_1
Fundstelle:
GVBl. BE 2018 S. 418
Stand:
2024-11-14
Abgerufen:
2026-02-28