§ 38 BlnDSG
Datengeheimnis
KI-generierte Zusammenfassung
Die Vorschrift begründet das Datengeheimnis für alle mit Datenverarbeitung befassten Personen im Bereich der Strafverfolgung. Die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt, und die Beschäftigten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(1)Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. zur Einzelansicht § 38